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Entstehen beim Abschleppvorgang Schäden am Fahrzeug, so haftet die Stadt, nicht das Abschleppunternehmen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/16 S 148/99, 24.11.1999
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Der Staat oder die Körperschaft anstelle des Beamten haftet Dritten gegenüber grundsätzlich dann, wenn es sich um eine Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat. Wenn die handelnde Person in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe tätig ist, gilt für die Haftungsverlagerung der haftungsrechtliche Beamtenbegriff, auch wenn die Person nicht beamtet ist. Es ist allein wichtig, ob die Person im Auftrag einer staatlichen Gewalt tätig wird.

Wird von der Ordnungsbehörde der Abschleppvorgang angeordnet, stellt dies eine polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar und alle zur Durchführung der Maßnahme herangezogenen Dritten handeln auch hoheitlich.
Der Abschleppdienst handelt in diesem Falle also als Erfüllungsgehilfe der staatlichen Organe und muss nicht für entstandene Schäden aufkommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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