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Neuwahl des Verwalters kann auch ohne drei Vergleichsangebote ordnungsgemäß sein; §§ 21, 23, 27 WEG
LG Dortmund, AZ: 17 S 112/15, 15.01.2016
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Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich.

Diese Vorbereitung der Verwalterwahl und die sich hieran anschließende Einbringung von Wahlvorschlägen in die Eigentümerversammlung sind Aufgaben der einzelnen Wohnungseigentümer, die sie aus eigener Initiative wahrnehmen können; es bedarf daher insoweit keiner sie ermächtigenden vorherigen förmlichen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie die Vorbereitung der Verwalterwahl im Einzelnen durchzuführen ist.

Hat ein Wohnungseigentümer in einer zerstrittenen Gemeinschaft sich selbst nicht um die Einholung eines eigenen Verwalterangebotes gekümmert selbst haben sich nicht darum gekümmert, so besteht kein gerechtfertigter Anlass, wenn er dies der Mehrheit, die sich für die Wahl eines bestimmten Bewerbers entschieden hat, als Mangel ordnungsgemäßer Verwaltung vorwirft.
Die Entscheidung des LG Dortmund, dass auch ein Verwalterangebot zur Neuwahl der Hausverwaltung genügen kann, ist eine absolute Einzelfallentscheidung und darf auf keinen Fall verallgemeinert werden. Auch das LG Dortmund geht nach wie vor mit der h.M. davon aus, dass drei Verwalterangebote Voraussetzung für eine wirksame Neubestellung der WEG-Verwaltung sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: 3 Verwalterwahl Eigentünerversammlung Frank DOhrmann Rechtsanwalt Bottrop