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Gefährliche Buchprüfung: Entlastung des Verwalters auch bei unzureichender Kassenprüfung wirksam; §§ 276, 278, 280 Abs. 1, 397, 675, 812 BGB
LG Krefeld, AZ: 7 O 20/16, 03.05.2017
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in den Fällen der zufälligen Schadensverlagerung der Inhaber des verletzten Rechtsgutes auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen kann (Drittschadensliquidation). Die Abtretungserklärung der geschädigten WEG enthält als ein Minus die Einwilligung in die Liquidation ihres Schadens.

Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters bedeutet im Regelfall die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit den Verwalter von der Pflicht zur weiteren Erklärung über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt oder für die Eigentümergemeinschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren.

Dabei stellt die Entlastung rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadenersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.

Der die Sammelüberweisung erläuternde Buchungsbeleg macht die zivilrechtlichen Einzelforderungen nachvollziehbar. Ihre Zuordnung zum Saldoverlauf eines Kontos ist normaler Bestandteil einer jeden Kassenprüfung. Ihr Abgleich stellt keine höheren Anforderungen an die Prüfer.

Die Entlastung ist lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Tätigkeit ginge, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben.
Die Entscheidung zeigt, wie gefährlich es ist, wenn Wohnungseigentümer eine Kassenprüfung nicht gewissenhaft durchführen (können). In der Praxis sind die Wohnungseigentümer häufig überfordert, eine sachgerechte Prüfung vorzunehmen. Eine voreilige Entlastung führt dazu, dass die Hausverwaltung für später festgestellte Fehlbuchungen nur bei Vorliegen einer Straftat belangt werden kann.

Daher sollte sorgfältig bedacht werden, welchem Wohnungseigentümer man eine sachgerechte Prüfung zutraut und sich notfalls fachkundiger Hilfe bedienen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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