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Abschleppkosten müssen vorrangig vor dem Fahrzeughalter vom Fahrer bezahlt werden.
VG Oldenburg, AZ: 7 A 35/09, 27.02.2009
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Sind Name und Anschrift des Fahrers bekannt, so muss die Behörde die Kosten für den Abschleppvorgang vorrangig von ihm verlangen. Erst wenn der Fahrer nicht auffindbar ist oder es aus anderen Gründen aussichtslos ist, die Kosten vom Fahrer einzutrieben, darf der Fahrzeughalter zur Zahlung herangezogen werden.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wer sich etwas zu Schulden kommen lässt, sollte auch dafür zahlen und nicht derjenige, dem das Auto gehört und der keine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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