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Keine Anfechtungswiderklage bei Hausgeldklage; §§ 43, 46 WEG
AG Dortmund, AZ: 512 C 18/17, 22.08.2017
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Die Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Zur Wahrung der Klagefrist kommt es entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird, welche Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst haben und wer Verwalter ist. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln gegen wen sich die Klage richten soll.

Vorliegend handelt es sich um eine isolierte Drittwiderklage (Die Widerklage vom 20. Juni 2017 richtet sich deshalb eindeutig gegen den Verband, weil nur dieser bis dahin am Verfahren beteiligt war. Es handelt sich auch nicht um eine streitgenössische Drittwiderklage, da sich die Beschlussanfechtungsklage gerade nicht auch gegen den Verband, sondern ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer hätte richten müssen. Eine isolierte Drittwiderklage ist jedoch grundsätzlich unzulässig.

Zwar hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 20.06.2017, der am 21.06.2017 bei Gericht eingegangen ist, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt. Der Beklagte hat behauptet, erstmals mit Zustellung der Klageschrift am 07.06.2017 von der Beschlussfassung erfahren zu haben, sodass die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzungsfrist eingehalten ist, jedoch ist der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht formgerecht erfolgt. Danach muss innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop