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Vermietung an häufig wechselnde Personen auch im gewerblichen Teileigentum zulässig; §§ 14, 15 WEG; 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 207/14, 20.08.2017
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Ist ein Teileigentum in der Teilungserklärung als gewerbliche Einheit und nicht zu Wohnzwecken ausgewiesen, schließt dies die Nutzung des Teileigentums als sogenanntes Boardinghouse zwecks vorübergehender Vermietung an Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen nicht aus.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Vermietung an häufig wechselnde Mieter auch in einer zu Wohnzwecken dienenden Teileinheit zulässig wäre.

Denn eine Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung im Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) führt nicht dazu, dass - quasi als Reflex - eine Einschränkung der Nutzung von Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 3 WEG verbunden ist. Vielmehr dürfte in Grenzbereichen der Wohnnutzung eine identische Nutzungsmöglichkeit sowohl im Wohneigentum als auch im Teileigentum zulässig sein.

Auch die Nutzungen als Heim oder als Hotel, welche einer Nutzung als Boardinghaus sehr nahekommen, sind ebenfalls zulässige gewerbliche Nutzungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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