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Anfechtungsklage hemmt die Verjährung eines Beseitigungsanspruches wegen baulicher Veränderung; §§ 15, 22 WEG; 199, 203, 205, 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 191/14, 28.06.2017
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Durch die auf einer Wohnungseigentümerversammlung erfolgte Genehmigung einer baulichen Veränderung ist diese bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses legitimiert (§ 22 Abs. 1 WEG). Dieser Beschluss bis zum Zeitpunkt seiner Ungültigerklärung (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig und bindend.

Demzufolge bestand während dieses Zeitraums ein Unterlassungsanspruch der Kläger, den diese mit Erfolg hätten durchsetzen können, nicht. Eine von den Klägern erhobene Beseitigungsklage hätte vielmehr nach verbreiteter Ansicht in der Rechtsprechung als derzeit unbegründet abgewiesen werden können.

Der Genehmigungsbeschluss steht dem Lauf der Verjährung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung entgegen.

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch die gerichtliche Ungültigerklärung eines Beschluss dieser von Anfang an seine Wirkung insgesamt verliert (BGH NJW 1989, 1087, 1088 [BGH 01.12.1988 - V ZB 6/88]). Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschluss für die Zeit bis zur gerichtliche Ungültigkeitserklärung für die Wohnungseigentümer sowie für den Verwalter bindend war (§ 23 Abs. 4 WEG), denn der Anfechtungsklage kommt gerade keine aufschiebende Wirkung zu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Verjährung Hemmung Beseitiungsabspruch Unterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann