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Kündigung des Mietvertrages bei Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur; § 573 BGB
AG Duisburg, AZ: 6 C 2566/16, 20.07.2017
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Das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen im Hausflur stellt eine Behinderung der übrigen Mieter dar, da hierdurch das Betreten und Verlassen des Hauses erschwert wird.

Dieser Umstand kann eine Kündigung gem. § 573 BGB begründen, wenn durch das Abstellen eine erhebliche Behinderung der übrigen Mieter eingetreten ist und der Mieter trotz Abmahnung das Abstellen nicht unterlässt.

Der Vortrag einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den Kinderwagen und Fahrräder gilt als zugestanden, wenn lediglich erwidert wird, es bestehe kein Grund zur Abmahnung.
Der Umstand, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen konnte, liegt weniger in einer zweifelhaften Rechtsauffassung des Gerichts, als vielmehr in einer unzureichenden Prozessvertretung. Auch bei vermeintlich eindeutigen Sachverhalten sollte ein Rechtsanwalt nicht die Mühen scheuen, gegnerischen Vortrag zu bestreiten oder Gegensätzliches vorzutragen, um zu verhindern, dass das Gericht einen unstreitigen Sachverhalt annimmt und damit eine auf den ersten Blick überraschende Entscheidung fällt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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