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Zum Umfang der Ausübung eines Wege- und Fahrrechtes und zur Zufahrtsbreite, § 1027 BGB
LG Essen, AZ: 13 S 37/17, 16.10.2017
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Ist im notariellen Kaufvertrag keine Regelung über die Breite eines Wege- und Fahrrechtes getroffen worden, aber vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks mit "seinem Fahrzeug" die Garage erreichen soll, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass das Grundstück mit einem Pkw befahren werden darf.

Unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StVZO darf die Breite eines Personenkraftwagens 2,50 m nicht überschreiten, so dass eine Zufahrtsbreite von 3,00 m erforderlich, aber auch ausreichend ist. Ist diese Breite gewährleistet, liegt keine Beeinträchtigung des Fahrrechtes vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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