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Eigentümergemeinschaft muss keine Versorgungsleitung für Nachbargrundstück durch die Kellerräume dulden; §§ 14, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
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Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.

Damit besteht eine erhöhte Reparaturanfälligkeit. Dieser kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Nutzer dieser Leitung die Haftungsrisiken übernimmt, da der Gemeinschaft insoweit immer noch das mögliche Insolvenzrisiko zur Last fiele.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Umbau bauliche Veränderung Wasserrohr Wasseranschluß Wasseranschluss Rohrbruch Gemeinschaftseigentum Keller Eigentümerversammlung Duldung Wasserversorgung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop