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Eigentümergemeinschaft muss keine Versorgungsleitung für Nachbargrundstück durch die Kellerräume dulden; §§ 14, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 47/17, 26.01.2018
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AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Umbau bauliche Veränderung Wasserrohr Wasseranschluß Wasseranschluss Rohrbruch Gemeinschaftseigentum Keller Eigentümerversammlung Duldung Wasserversorgung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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