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Fußbodenheizung ist Sondereigentum; § 5 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 80/16, 14.09.2017
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Eine Fußbodenheizung ist auch dann dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn diese in den Estrich verlegt wurde. Die Reparaturkosten einer defekten Fußbodenheizung sind daher keine Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung sondern müssen vom jeweiligen Sondereigentümer selbst aufgebracht werden.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Reparatur einer Fußbodenheizung weitaus kostenintensiver ist als die eines offen verlegten Heizkörpers.

Ein Beschluss, der darüber hinaus den Wohnungseigentümern sämtliche Reparturkosten aus der Vergangenheit erstatten will, ist mangels hinreichender Bestimmtheit schon unwirksam.

Auch kann die Gemeinschaft keine externe Firma beauftragen, die Reparaturarbeiten bis zu einer Größenordnung von 20.000,00 EUR vergeben kann, da alles Wesentliche von der Gemeinschaft selbst gereglt werden muss und bei dieser Größenordnung mindestens drei Vergleichsangebote vorab eingeholt werden müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Gemeinschaftseigentum Nichtigkeit Bestimmtheit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Kostentragungspflicht