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Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht den Restwert von auszutauschenden, im Sondereigentum stehenden Fliesen beschließen; §§ 21, 24 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 18/17, 11.08.2017
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Müssen die im Sondereigentum stehenden Balkonfliesen eines Wohnungseigentümers für Instandhaltungszwecke am Gemeinschaftseigentum entfernt werden, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, deren Neuwert zu erstatten.

Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht, wenn die Fliesen erst vor neun Jahren erneuert wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ablkon Aufopferungsgedanke Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Instandhaltung Rechtsanwalt Frank DOhrmann bottrop