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Mieter ist kein Zustandsstörer/ § 41 NachbG NW ist Anspruchsgrundlage für Rückschnitt von herüberragenden Ästen
AG Bottrop, AZ: 10 C 81/17, 22.08.2017
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Der Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt der vom Nachbargrundstück herüberragenden Äste verlangt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB, da § 41 NachbG NW bereits tatbestandsausfüllend ist.

Ein Mieter kann nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidung des AG Bottrop, wonach sich der Beseitigungsanspruch für herüberragende Äste des Nachbargrundstücks aus § 41 NachbG NW herleitet ist falsch, da § 41 NachbG nur die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück bei der Anpflanzung regelt, nicht aber den Überwuchs von Ästen, der nur nach den Vorschriften der §§ 910, 1004 BGB durchgesetzt werden kann. Diese erfordern jedoch, anders als § 41 NachbG NW, eine Beeinträchtigung. Die Entscheidung des AG Bottrop wurde insoweit zurecht vom LG Essen (13 S 71/17) aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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