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Die Kopie eines Behindertenausweises berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz
VG Düsseldorf, AZ: 14 K 504/11, 15.03.2011
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Wer auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss das Original des Schwerbehindertenausweises deutlich sichtbar in die Windschutzscheibe legen. Eine Kopie des Ausweises reicht nicht aus. Durch diese Regelung soll Missbrauch und Mehrfachbenutzung verhindert werden. Grundsätzlich ist der Fahrer dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Auslegung zu überprüfen, mit anderen Worten, nimmt er einen Behinderten als Beifahrer mit und führt dieser nur eine Kopie mit sich, so ist der Fahrer doch für die ordnungsgemäße Auslegung verantwortlich und darf nicht auf Schwerbehindertenplätzen parken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßenverkehrsordnung (StVO)§ 46 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 StVO. Voraussetzung für die Parkberechtigung sei aber gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO Behindertenparkplatz Parkplatz Behinderte behindert Ordnungswidrigkeit abschleppen Abschleppkosten Behindertenausweis Beifahrer Schwerbehindertenausweis