Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mieter muss materielle Einwände gegen Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist konkretisieren; §§ 556 Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 129/17, 11.07.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Materiellen Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB müssen vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist geltend gemacht wurden.


Diese Einwände sind so konkret zu fassen, dass für den Vermieter erkennbar gewesen ist, welche Posten der Abrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden.

Der Mieter muss sich eine fehlerhafte Beanstandung durch den Mieterschutzverein gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

Es ist der Mieter, der im Kondiktionsprozess die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung und den seiner Auffassung nach zutreffenden Saldo darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, selbst wenn er wie hier einen einfachen Vorbehalt bei Vornahme der Leistung erklärt haben sollte.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frist nebenkostenabrechnung beanstandung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop