Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Reinigungsfirma haftet für Verlust eines Schlüssel auf Schadensersatz; § 280 BGB
LG Bonn, AZ: 7 O 425/03, 27.09.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Eine Reinigungsfirma ist zum Schadensersatz gem. § 280 BGB verpflichtet, wenn eine Reinigungskraft einen Generalschlüssel (Passepartout) verliert und infolge dessen die Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Jedoch muss sich der Auftraggeber unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen.

Denn der Auftraggeber verfügt infolge des Austauschs nunmehr über eine neue Schließanlage, für die nach den Ausführungen des Sachverständigen ab diesem Zeitpunkt die vom Hersteller gewährleistete Nachlieferungs- und Produktsicherheitsgarantie gilt. Schon insoweit besteht eine günstige Auswirkung, da der Kläger nunmehr über eine neue Anlage verfügt, die hinsichtlich etwaiger Erweiterungen noch nicht ausgereizt ist.

Aus den genannten Aspekten Markenschutz und Nachlieferungsgarantie erachtet das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen, von einer Gesamtlebensdauer der Schließanlage von 20 Jahren auszugehen, als überzeugend.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Generalschlüssel Verlust verlieren rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Schadenersatz