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Mieter haftet auf Schadensersatz bei Verlust des Wohnungsschlüssels; §§ 535, 280 Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 112/16, 02.12.2016
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Ein Mieter verletzt seine aus dem Mietvertrag resultierende Pflicht zur sorgsamen Verwahrung des zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels schuldhaft, indem er ihm abhandengekommen ist.

Ist als Folge des Verlustes des Schlüssels ein Teil der Schließanlage auszutauschen, weil angesichts der nicht geklärten Umstände des Abhandenkommens eine missbräuchliche Verwendung nicht auszuschließen ist, muss der Mieter diesen Schaden gem. § 280 BGB erstatten.

Ein Abzugs neu für alt zu kommt nicht in Betracht. Ein Vorteil ist nicht zu erkennen, wenn sich durch den Austausch von Teilen einer Gesamtanlage weder deren Nutzbarkeit verbessert noch eine Verlängerung deren Gesamtnutzungszeit zu erwarten ist.

Es kann dahinstehen, welche Gesamtnutzungsdauer einer Schließanlage anzunehmen ist. Die Schließanlage war trotz ihres Alters von etwa 20 Jahren funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit war allein durch das ungeklärte Abhandenkommen eines Schlüssels in Frage gestellt und ist durch den Teilaustausch von Schlössern wiederhergestellt worden. Eine bessere Nutzbarkeit infolge der teilweise neuen Schlösser ist nicht erkennbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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