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Kosteninteresse geht vor Rechtsschutzinteresse/ Anfechtungsklage darf nicht mit Hinweis auf Beschränkung der Klageanträge erhoben werden; § 46 Abs. 1 S. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/16, 16.02.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsfrist Begründungfrsit Klageauslegung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerversammlung
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Häufig haben Wohnungseigentümer das Problem, die konkreten Beschlussfassungen innerhalb der Anfechtungsfrist nicht zu kennen, weil sie entweder auf der Versammlung nicht zugegen waren oder aber die konkreten Beschlussfassungen nach einer hitzigen Diskussion nicht richtig mitbekommen haben.
Das Protokoll wird von der Verwaltung meist nicht rechtzeitig erstellt gescheige denn den Wohnungseigentümern ausgehändigt.
Somit steht der Eigentümer vor dem Dilemma, Beschlüsse anfechten zu müssen, deren Inhalte ihm nicht genau bekannt sind.
Eine Anfechtung aller Beschlüsse mit dem Hinweis auf deren Beschränkung im Rahmen der Klagebegründungsfrist ist nach Auffassung des BGH der falsche Weg.
Auch die bisherige Rechtsprechung, dass die Parteien im Prozess im Zweifel eine wirksame Prozesshandlung haben vornehmen wollen und dies im Wege der Auslegung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes zu ermitteln ist, hat der BGH im "Kosteninteresse" der unterlegenden klagenden Partei nicht weiterverfolgt.
Vielmehr muss der anfechtende Wohnungseigentümer vorsorglich alle Beschlüsse anfechten und sodann im Wege der teilweisen Klagerücknahme die Kosten tragen.
Oder noch besser: Er klagt erst gar nicht und lässt rechtswidrige Beschlüsse bestandskräftig werden.
Eine Lösung bietet der BGH immerhin noch an: Man könne ja immer noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Beschlüsse auf ihre Nichtigkeit hin überprüfen lassen, sollten deren Voraussetzungen ausnahmsweise vorliegen.
Effektiver Rechtsschutz geht anders.