Detailansicht Urteil
Zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bei fehlender Hausverwaltung; § 21 Abs. 4 WEG
AG Pinneberg, AZ: 60 C 40/15, 26.01.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/15, 25.09.2015
-
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 3796/13, 16.07.2013
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 12/09, 07.05.2009
-
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
-
AG Lünen, AZ: 3 II 2/73, 22.08.1973
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: fehlender Verwalter Ermächtigung Einberufung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Qualifikation
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Verwalter Kurioses Beirat Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Abschleppen Miete Mietminderung Sondereigentum Makler Einstimmigkeit Protokoll Wurzeln Veränderung Wirtschaftsplan Abmahnung Teilungserklärung Garage Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Eigenbedarfskündigung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Treppenlift Tierhaltung Schimmel Kündigung Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Gegenabmahnung Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!