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Zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bei fehlender Hausverwaltung; § 21 Abs. 4 WEG
AG Pinneberg, AZ: 60 C 40/15, 26.01.2016
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Fehlt ein Verwalter und wirken die übrigen Miteigentümer an der Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht mit, so kann das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers diesen zur Einberufung nach § 21 Abs. 4 WEG ermächtigen.

Besondere Anforderungen an die Person des die Ermächtigung begehrenden Wohnungseigentümers in Sachen Zuverlässigkeit sind nicht zu stellen, da es lediglich um den Akt der Einberufung, nicht aber um eine inhaltliche Verantwortung für die abzuhaltende Eigentümerversammlung geht.

Das Einberufungsbegehren ist aber grds. auf die Wahl einer neuen Hausverwaltung zu beschränken. Andere Belange sind dann von der zu wählenden Hausverwaltung zu erledigen, wenn keine besondere Eilbedürftigkeit für eine Beschlussfassung besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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