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Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo ist unwirksam/ Fiktion der Genehmigung der Abrechnung nicht zulässig; §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 5 WEG
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
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1. Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Zuflüssen und den saldierten Ausgaben der Gemeinschaft, zu den Kontoständen, also der Anfangs- und der Endkontostand des geführten Kontos, und eine Vermögensübersicht, aus der sich Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft zum Jahresende ergeben (Status). Fehlen diese gänzlich, ist die Abrechnung insgesamt nicht nachvollziehbar.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 – 15 w 340/06).

3. Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig, da ansonsten eine Abrechnung ohne Prüfung von Beirat oder Wohnungseigentümer wirksam werden könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümerversammlung Beschlussanfechtung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop