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Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, ist es keine Ausrede, wenn man behauptet, man habe das Schild nicht gesehen.
VG Köln, AZ: 20 K 678/10, 29.12.2010
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Allein die objektive Wahrnehmbarkeit des Schildes sei maßgebend und nicht der Umstand, ob der Falschparker das Schild wahrgenommen habe oder nicht; daher könne man sich nicht darauf berufen, das Schild nicht gesehen zu haben. Zudem gibt es in der Regel ein zusätzliches Schild, das den Anfang der Halteverbotszone anzeigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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