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Grundsatzbeschluss der Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip auch bei noch nicht feststehendem Verursacher zulässig
AG Walsrode, AZ: 7 C 384/16, 05.12.2016
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Ein Beschluss, der bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum dem Verursacher die Kosten der Instandsetzung auferlegt, ist nicht anfechtbar, wenn der Verursacher noch nicht feststeht und diese Kosten erst mit der Jahresabrechnung in einem zweiten Beschluss den verursachenden Wohnungseigentümern auferlegt werden sollen, verletzt einen anfechtenden Wohnungseigentümer nicht in seinen Rechten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schimmel Feuchtigkeit Mangel Mängel Schadensbehebung Wohnungseigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop