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Kinderspielhaus darf nicht im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellt werden; §§ 22 WEG; 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 20 C 39/16, 27.07.2017
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Ein Kinderspielhaus darf nicht ohne Zustimmung der übrigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil aufgestellt werden.

Ein angeblich mündlich eingeholtes Einverständnis genügt insoweit nicht, da die Zustimmung nur durch einen fömlichen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen kann (oder durch einen Umlaufbeschluss).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Zustimmung UNterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gartennutzung Sondernutzungsrecht Spielplatz Rutsche Schaukel