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Berufungskläger muss bei Zurückweisung der Berufung auch die Kosten der Anschlussberufung tragen; §§ 522, 524 Abs. 4 ZPO
LG Essen, AZ: 13 S 2/17, 14.06.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fahrradunfall Kostenentscheidung Kostenregelung Anschlußberufung Zivilprozessrecht § 91a 92
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