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Zum Kündigungsrecht eines Werkunternehmers und zur Verwertung eines Parteigutachters als Sachverständigen; §§ 642 BGB; 406 ZPO
OLG Frankfurt a. M., AZ: 29 U 169/16, 03.04.2017
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Die wirksame Einbeziehung der VOB/B setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.

Unabhängig davon, inwieweit die Besteller eines Werkes Mitwirkungsobliegenheiten im Sinne des § 642 BGB verletzt haben, setzt § 643 BGB eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.

Unerheblich für den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht ist, ob mangelhafte bzw. fehlende Vorarbeiten durch Drittunternehmer einer ordnungsgemäßen Leistungserfüllung der Beklagten entgegenstanden oder bereits erstellte Leistungen der Beklagten durch Dritte nachträglich zerstört wurden. Vor der Abnahme des Werkes verbleibt es auch bei einer Leistungsstörung grundsätzlich bei der Leistungspflicht des Werkunternehmers.

Zwar begründete der Umstand, dass ein Sachverständiger zuvor als Privatgutachter der Kläger tätig war, einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 406 ZPO (Greger in Zöller, 31. Auflage 2016, § 406 ZPO Rdnr. 8 mwN). Unterlässt eine Partei jedoch die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, kann dieser grundsätzlich später auch nicht mehr als Verfahrensfehler im Sinne des § 404 ZPO geltend gemacht werden, sondern stellt lediglich einen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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