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Entfernen von Kieseln auf dem Flachdach einer Garage als bauliche Veränderung; § 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
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Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet ist nichtig.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss dahin auszulegen ist, dass der betroffene Wohnungseigentümer den Kiesel von seinem Garagendach selbst entfernen soll oder ob die Gemeinschaft dies in Eigenarbeit durchführen soll.

Im ersteren Falle folgt die Nichtigkeit aus der fehlenden Beschlusskompetenzt der Wohnungseigentümergemeinschaft, einem Eigentümer Arbeitsverpflichtungen aufzuerlegen.

In der zweiten Auslegung wäre der Beschluss mangels Bestimmtheit nichtig, da der Beschluss nicht zweifelsfrei erkennen lässt, wer den Kiesel entfernen soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage bauliche Veränderung Arbeiten durch Miteigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop