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Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und muss bei Zerstörung unabhängig von dem Verursacher durch die Gemeinschaft ersetzt werden; § 21 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 473/16, 11.04.2017
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Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine defekte Wohnungstür eines Miteigentümers auszutauschen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Tür vom Mieter des Wohnungseigentümers mutwillig zerstört wurde. Denn die Verpflichtung zum Austausch der Tür ist losgelöst von der Kostentragung zu betrachten.

Der betroffene Wohnungseigentümer muss sich nicht auf ein Provisorium verweisen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Arbeiten Austausch durch Eigentümer Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Kostentragungspflicht § 16 Abs. 4 WEG