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Nutzungsentschädigung für verspäteter Rückgabe endet mit der Übergabe der Mietwohnung
AG Bottrop, AZ: 11 C 213/16, 20.04.2017
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Der Vermieter kann einen bei der Wohnungsübergabe unentdeckten Mangel auch dann geltend machen, wenn dies im Übergabeprotokoll nicht vermerkt wurde, sofern die Schadensverursachung durch den Mieter zweifelsfrei feststeht und der Vermieter den Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden dem Mieter angezeigt hat.

Eine Nutzungsentschädigung für eine verspätet zurückgegebene Mietsache endet am Tag der Übergabe der Wohnung.

Auch wenn die aktuelle Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt ist, kann der Mieter mit einem Teil der Kaution Schadensersatzansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn eine größere Nachzahlung nicht zu erwarten ist.

Es ist unschädlich, wenn die Kostenposition "allgemeine Stromkosten" statt in der Heizkostenabrechnung in der Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten abgerechnet wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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