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Einwurf der Betriebskostenabrechnung in Briefkasten des Mieters am 31.12. gegen 18.00 Uhr noch fristgerecht; 556 Abs. 3 BGB
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2017
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Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist.

Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen.

Ein Vergleichsvorschlag im Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung zu erheben, stellt lediglich das Inaussichtstellen der Geltenmachung eines Rechtes und keine Vertragsverletzung dar.

Aus der Ankündigung der Auflösung Mietkautionskontos und Auszahlung des "überschießenden" Betrags folgt nicht, dass der Vermieter die Leistung des Betrages aus der Betriebskostenabrechnung fordere.

Die Aufforderung zur Belegeinsicht zur Überprüfung der Abrechnung begründet ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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