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Verwalter muss bei Anfechtungsklage beigeladen werden/ Unterlassene Beiladung durch Richter ist kein Befangenheitsgrund; §§ 43 Nr. 4, 48 Abs. 3 WEG; 42 ZPO
LG Lüneburg, AZ: 1 T 12/16, 24.03.2016
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Der Verwalter ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 4 WEG - ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer - aus Gründen der Rechtskrafterstreckung gemäß § 48 III WEG beizuladen.

Das geltende Recht geht nicht davon aus, dass der Verwalter als beigeladen gilt, wenn ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird.

Vielmehr verlangt die Regelung des § 48 WEG, wonach der Verwalter "beizuladen ist", ein über die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die Beiladung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts.

Versäumt ein Richter die Beiladung des Verwalters, gibt es bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Es handelt sich um eine Formalie, die häufig übersehen wird. Die Beiladung kann im laufenden Verfahren geheilt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Beiladung Verwaltung Anfechtungsklage Zustellung Befangenheitsantrag Wohnungseigentümergemeinschaft