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Jahresabrechnung kann nicht unter Vorbehalt einer Korrektur beschlossen werden; §§ 28 Abs. 3 WEG; 139 BGB
LG München I, AZ: 36 S 22442/15, 22.09.2016
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Eine Jahresabrechnung mit Korrekturvorbehalt ("Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen") ist zu unbestimmt.

Aufgrund dieser inhaltlichen Unbestimmtheit ist eine durchführbare Regelung letztlich nicht mehr zu erkennen, so dass nicht nur ein Anfechtungs-, sondern vielmehr ein Nichtigkeitsgrund vorliegt.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Korrektur in der Jahresabrechnung gar nicht zulässig ist, da eine Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, mithin ohne jede Einschränkung allein die tatsächlich im betroffenen Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben dieser Periode gegenüberzustellen sind.
Die Entscheidung des LG München I zeigt mal wieder, wie gefährlich es ist, wenn der Hausverwalter oder auch die Gemeinschaft aus Bequemlichkeitsgründen eine Jahresabrechnung beschließen (läßt), die offensichtlich fehlerhaft ist.

Es empfiehlt sich daher, die Beschlussfassung auszusetzen, um eine fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren und diese auf einer Widerholungsversammlung erneut in korrigierter Form zu Abstimmung vorzulegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Jahresabrechnung Beschlussfassung Anfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft