Detailansicht Urteil
Zur Eigenbedarfskündigung wegen Betriebsbedarf; § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 44/16, 29.03.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 214/15, 10.05.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 99/14, 10.06.2015
-
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 330/11, 26.09.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 343/10, 07.09.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Rechtsanwalt Kündigung Vermieter Eigenbedarfskündigung betriebliche Gründe Schadenersatz Schadensersatz vorgetäuschte
Ähnliche Urteile
- Zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung; § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Abschluss eines Härtefall iSd § 574 BGB wenn der Mieter eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung ablehnt?
- Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund im Sinne des § 574 BGB ?
- Wann ist der wesentliche Zeitpunkt für einen Härtegrund iSv §§ 574 Abs.1, Abs.2 BGB?
- Auch zweiwöchiger Nutzungsbedarf einer Ferienwohnung im Jahr kann eine Eigenbedarfskündigung begründen; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Treppenlift Beschluss Arzthaftung Schimmel Veränderung Wurzeln Nachbarrecht Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Verwalter Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Garage Kündigung Protokoll Eigenbedarfskündigung Miete Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Abschleppen Tierhaltung Abmahnung Telefonwerbung Beirat Wohnungseigentümer Mietminderung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Sondereigentum Kurioses
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!