Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer dürfen Abschaffung der Tagesfalle zu einer Arztpraxis beschließen; § 22 WEG
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Türschloss Eingangstür Haustür verschlossen Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Neue Hausverwaltung muss sich den Eigentümern persönlich vorstellen
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Tierhaltung Makler Protokoll Kündigung Anfechtungsklage Verwalter Sondereigentum Telefonwerbung Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Veränderung Mietminderung Abmahnung Abschleppen Garage Treppenlift Wirtschaftsplan Nachbarrecht Schimmel Teilungserklärung Kurioses Organisationsbeschluss Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Einstimmigkeit Miete Wurzeln Beirat Arzthaftung Beschluss Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Das Amtsgericht hat selber erkannt, dass der Beschluss überhaupt nicht durchsetzbar ist, da einem Sondereigentümer durch Beschluss keine Verpflichtung zur Duldung einer baulichen Maßnahme in seinem Sondereigentum auferlegt werden kann.
Auch die Entnahme dieser Kosten aus der Rücklage dürfte im hinblick auf § 16 Abs. 6 WEG wohl nicht vertretbar sein.