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Verkäufer einer Immobilie muss nicht über früheren Wasserschaden aufklären; §§ 123, 812 BGB
LG Essen, AZ: 8 O 141/16, 04.04.2017
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Der Verkäufer eines Hauses ist nicht verpflichtet, den Käufer auf Wasserschäden im Keller hinzuweisen, wenn ein Wassereintritt nur einmal in der Vergangenheit aufgetreten ist und die Ursache der Feuchtigkeit ungeklärt geblieben ist.

Der Käufer muss zur genauen Ursache des Wasserschadens substantiiert vortragen. Eine auf ein Gutachten basierende Vermutung genügt diesen Anforderungen nicht.

(nicht rechtskräftig)
Die Entscheidung des LG Essen dürfte nicht der h.M. entsprechen, wonach der Verkäufer über alle für den Käufer und dessen Kaufentscheidung wesentlichen Aspekte aufklären muss. Dies gilt insbesondere bei bekannte, in der Vergangenheit aufgetretene Wassereinbrüche im Kellerbereich, wobei deren Ursache letztlich unerheblich sein dürfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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