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25 % Mietminderung bei behördlicher Nutzungsuntersagung; § 536 BGB
LG Essen, AZ: 10 S 190/16, 08.03.2017
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Eine behördliche Nutzungsuntersagung stellt einen Mietmangel dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen.

Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung abzustellen, da der Wohnwert bereits ab Zugang der Ordnungsverfügung eingeschränkt ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete kommt dagegen dann nicht in Betracht, wenn die zuständige Ordnungsbehörde ausgeführt hat, dass eine Genehmigung der Nutzungsänderung aus materiellen Gründen nicht in Betracht komme.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietminderung rechtlicher mangel rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop