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Anfechtungsklage oder Protokollberichtigung???
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
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AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Bottrop Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung
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Besteht keine Klarheit über den Inhalt eines Beschlusses oder über dessen Zustandekommen, sollte daher immer vorsorglich die Anfechtungsklage erhoben werden, um im laufenden Verfahren keine unangenehme Überraschung zu erleben.
Auf eine Protokollberichtigung kann dann die Klage immer noch umgestellt werden, sollte sich nur eine fehlerhafte Protokollierung herausstellen, da die Protokollberichtigung nach heute wohl h.M. nicht der Anfechtungsfrist des § 46 WEG unterliegt.