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Vermieter muss Mieter zur Belegprüfung Einsicht in Originalunterlagen am Ort des Mietobjektes gewähren; §§ 556, 273f, 242 BGB
LG Kempten, AZ: 53 S 740/16, 16.11.2016
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1. Der Mieter ist berechtigt, bei der Belegprüfung die Originalunterlagen einzusehen und muss sich nicht auf angefertigte Kopien verweisen lassen.

Ein Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besteht auch dann, wenn der Mieter, wie vorliegend, aufgrund der großen Entfernung zwischen Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann.

2. Der Mieter kann gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen, solange der Vermieter ihm die Überprüfung nicht in der gebotenen Weise ermöglicht (BGH vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).

Das Zahlungsverlangen des Vermieters ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu werten, mit der Folge, dass eine Zug- um Zug-Verurteilung, wie sie in § 274 BGB für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorgesehen ist, ausscheidet und die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs verneint wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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