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Wohnungseigentümer kann bei Schäden am Gemeinschaftseigentum Bauträger in Anspruch nehmen, wenn das Sondereigentum betroffen ist; §§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG; 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB
OLG München, AZ: 9 U 4327/15, 23.08.2016
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Auch wenn die mit einem Schallmangel behafteten Wohnungstrennwände das Gemeinschaftseigentum betreffen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall der unmöglichen Mangelbeseitigung der einzelne Erwerber ausnahmsweise direkt den Bauträger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (BGHZ 110, 258).

Denn der WEG als solcher kann bei dieser Sachlage kein gemeinschaftsbezogener Schaden entstehen, sondern nur den einzelnen Erwerbern Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz bezüglich ihres Sondereigentums. Die Geltendmachung sich widersprechender Ansprüche ist nicht zu befürchten.

Für die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kann nichts Anderes gelten. Auch diesen muss dann nicht die WEG stellen, sondern er kann von den einzelnen Erwerbern direkt gestellt werden.

Der Schadensersatz ist angelehnt an die Minderung des Erwerbspreises zu berechnen. Sind wesentliche Räume einer Wohnung vom Schallmangel betroffen (hier insbesondere Schlafzimmer), ist der Nutzungswert der gesamten Wohnung eingeschränkt. Dies würde die mit der Berufung begehrte strikt flächenanteilige Berechnung nicht angemessen berücksichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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