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WEG-Gericht auch bei Klagen gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zuständig; §§ 36 I Nr. 3 ZPO, 23 GVG, 43 WEG
OLG Hamm, AZ: 32 Sa 63/16, 20.10.2016
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Bei Streitigkeit über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer handelt es sich um einen Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 WEG.

Unter § 43 Nr. 2 WEG fallen auch Schadensersatzansprüche des Verbands der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte ist auch dann begründet, wenn Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert haben.

Fallen die Gerichtsstände mehrerer Beklagter auseinander, ist regelmäßig ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.04.1986 – IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 17).

Anderes gilt aber, wenn für einen der Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dann kann dieser dann bestimmt werden, auch wenn dort keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zuständigkeit WEG-Gericht