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Zur Verwirkung eines Sondernutzungsrechts; §§ 15 Abs. 3 WEG; 242 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 120/13, 09.07.2016
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Gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und damit auch derjenigen Flächen, an denen ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, verlangen, der den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, namentlich der Teilungserklärung entspricht.

Einigen sich die Wohnungseigentümer auf eine andere, als in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzung, bedarf dies einer Vereinbarung und Änderung der Teilungserklärung.

Erfolgt keine entsprechende Grundbuchänderung, wirkt sich dies nicht zu Lasten eines Rechtsnachfolgers aus, da diese Regelung für doesen nicht verbindlich ist.

Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe bzw. Räumung einer Teilfläche („Dreiecksstreifen“) können jedoch gemäß § 242 BGB verwirken.

Dabei geht es nicht um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs eines Eigentümers, durch den der Kernbestand des Eigentums selbst betroffen wird (hierzu BGH NJW 2007, 2183 ff.). Es geht vielmehr um Fragen der konkreten Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Stimmen Wohnungseigentümer insoweit konkludent oder ausdrücklich einer von der Teilungserklärung abweichenden Nutzung zu, begeben sie sich u.U. des Rechts, dies später zu unterbinden.

LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014; Az. 318 S 120/13
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondernutzungsrecht Herausgabe Räumung Verwirkung Rechtsanwalt Frank DOhrmann