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Vermieter muss grds. innerhalb von 6 Monaten nach Mietende über die Kaution abrechnen; § 535 BGB
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 2809/16, 07.03.2017
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Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung der Kaution nach Mietende zu. Grds. ist von einer 6-monatigen Abrechnungsfrist auszugehen, jedoch ist dies keine starre Frist und kann im Einzelfall auch über diesen Zeitraum hinausgehen.

Sofern der Vermieter Ansprüche wegen Verschlchterung der Mietsache geltend machen möchte, muss er diese im Prozess substantiiert darlegen und beweisen. Eine bloße Bezugnahme auf ein Ünergabeprotokoll genügt daher nicht.

Hat der Vermieter über die Betriebskosten nach Ablauf des Folgerjahres noch nicht abgerechnet, ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die geleisteten Vorauszahlungen zurückzuverlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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