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Verwirkung/Verjährung von Beseitigungsansprüchen eines Wohnungseigentümers bei unzureichendem Trittschall
OLG Hamm, AZ: 15 W 373/04, 15.03.2005
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Sind seit der Verlegung des Fiiesenbodens in der Wohnung bis zur Geltendmachung des Beseitigungsverlangens ca. zehn Jahre verstrichen, ist ein Beseitigngsanspruch nach dem alten verjährungsrecht verwirkt. Der Zeitpunkt der Verlegung ist für die Bestimmung des Zeitmoments maßgebend. Es kommt nicht darauf an, wann die von dem Fliesenbelag ausgehende Geräuschübertragung als störend empfunden wird.

Dessen ungeachtet mussten sich ein Miteigentümer darüber im klaren gewesen sein, dass sie durch ihr Verhalten den in Anspruch genommenene in ihrer Annahme bestätigten, dass von ihrer ausgebauten Wohnung keinerlei unzumutbaren Geräusche auf die darunterliegende Wohnung ausgeht. Diese wiederum mussten sich vergegenwärtigen, dass durch geänderte Lebensgewohnheiten oder gar einen Wechsel in der Nutzung der Wohnung der Antragsgegnerin durch Vermietung oder Verkauf, die bislang schon wahrnehmbaren Geräusche auch zu anderen Tageszeiten auftreten konnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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