Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mangeldebseitigungsanspruch des Mieters kann nicht verjähren/ Vermieter darf Bodenbelag nicht verändern; § 535 Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 315/15, 07.09.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.

Denn es handelt sich bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung (BGH, Urt. v. 19. Juni 2006 - VIII ZR 284/05, NZM 2006, 696, Tz. 11). Diese Pflicht des Vermieters erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten.

Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu, auch soweit sie darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen (BGH, Urt. v. 17. Februar 2010, VIII ZR 104/09).

Regelmäßig wird auch der Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss Aufschluss über die "Vertragsgemäßheit" geben (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 1. Juli 2015, 13 S 154/14, NJW-RR 2015, 1494). Zwar darf der Vermieter die Mietsache im Rahmen der Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist jedoch gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten bzw. etwa nach Beseitigung von Mängeln wiederherzustellen.

Der Mieter muss den Austausch eines Fliesenbodens durch einen Bankiraiboden nicht hinnehmen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fussbodenbelag Rechtsanwalt Frank Dohrmann MIetvertrag Mietmangel Fliesen Terrasse Verjährung Unverjahrbarkeit