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Mangeldebseitigungsanspruch des Mieters kann nicht verjähren/ Vermieter darf Bodenbelag nicht verändern; § 535 Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 315/15, 07.09.2016
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 104/09, 17.02.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fussbodenbelag Rechtsanwalt Frank Dohrmann MIetvertrag Mietmangel Fliesen Terrasse Verjährung Unverjahrbarkeit
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- Vermieter darf Schäden nach Rückgabe der Mietsache fiktiv abrechnen - Schadensersatz aber nur nach vorheriger Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; §§ 535 ff, 280, 281 BGB
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