Detailansicht Urteil
Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum; §§ 5, 14, 15, 22 WEG
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Koblenz, AZ: 2 S 36/14, 03.07.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/11, 02.03.2012
-
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 21/07, 23.05.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Sondereigentum Fenster Rahmen Innen Außen Rechtsanwalt Frank DohrmANN bOTTROP Wohnungseigentümergemeisnchaft Beseitigungsanspruch
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Beseitigung einer baulichen Veränderung; §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 20 WEG
- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Aufzug zur Herstellung der Barrierefreiheit; § 20 WEG
- Zur Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft; §§ 9a, 9b, 14 WEG; 1004 BGB
- Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
- Teilungserklärung kann Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG abbedingen
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Telefonwerbung Makler Eigentümerversammlung Nutzungsentschädigung Beschluss Abschleppen Treppenlift Mietminderung Gegenabmahnung Miete Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Veränderung Verwalter Protokoll Abmahnung Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Beirat Wohnungseigentümer Jahresabrechnung Verkehrsunfall Garage Wirtschaftsplan Nachbarrecht Schimmel Kündigung Einstimmigkeit Wurzeln Teilungserklärung Organisationsbeschluss Kurioses Verwaltungsbeirat Sondereigentum
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Ein Eigentümer, der eigenmächtig Fenster austauscht und diese nicht den vorgegebenen Fenstern optisch anpasst, kann nicht nur von jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern nach entsprechenden Beschluss auch von der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Das Amtsgericht hat, wie alle Gerichte bis hin zum BGH bisher auch, der Gemeinschaft einen Anspruch auf Wiederherstellung zugesprochen.
Dies erscheint jedoch fraglich, wenn man berücksichtigt, dass die Instandsetzung von Sondereigentum allein der Gemeinschaft zugewiesen ist. Dann aber obliegt es auch der Gemeinschaft, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Denn die ausgetauschten Fenster sind nach Teilungserklärung ebenfalls Gemeinschaftseigentum, so dass der die eigenmächtigen baulichen Veränderungen durchführende Miteigentümer gar nicht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden kann.
Demzufolge kann nur verlangt werden, dass der betreffende Wohnungseigentümer den Austausch der Fenster durch die Gemeinschaft duldet. Da er Veranlassung für den Austausch der Fenster durch die Gemeinschaft gegeben hat, ist er allerdings verpflichtet, die Kosten alleine zu tragen. Die Frage, ob dieser Anspruch über §§ 249, 823 BGB hergeleitet wird, oder insoweit auf § 16 Abs. 4 WEG zurückzugreifen ist, ist nur noch von dogmatischer Bedeutung, da beide Lösungswege zum gleichen Ergebnis kommen