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Verkürzte Kündigungsfristen des § 622 V BGB gelten nicht für § 622 II BGB
ArbG Cottbus, AZ: 7 Ca 403/07, 13.06.2007
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Gemäß § 622 V 1 Nr. 2 BGB kann lediglich eine kürzere als die im Absatz 1 genannte Kündigungsfrist unter der Voraussetzung der Ziffer 2 vorgenannter Vorschrift vereinbart werden. Die Reglung des § 622 V 1 Nr. 2 BGB betrifft nur die Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 II BGB stehen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch in Kleinunternehmen nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kündigung Kündigungsschutzklage Frist Kündigungsfrist § 622 V BGB 622 II BGB Arbeitsrecht