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Rechtsschutzversicherung muss Anwaltskosten nach verweigertem Deckungsschutz erstatten; § 280 BGB
AG Gladbeck, AZ: 12 C 420/16, 30.01.2017
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OLG Zweibrücken, AZ: 1 U 87/13, 19.03.2014
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OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U 35/09, 17.11.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Deckungszusage verweigerung Verzugsschaden Rechtsanwaltsgebühren Frank Dohrmann Bottrop
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Die bisherige Rechtssprechung hatte einem Versicherten die entstandenen Rechtsanwaltskosten nach zu Unrecht verweigertem Deckungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Verzuges versagt, wenn der Rechtsanwalt zuvor schon die Deckungsanfrage erfolglos getätigt hatte, da die einmal entstandene 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr 2300 VV RVG nicht erneut entstehen konnte.
Der Versicherte hatte insoweit keinen Verzugsschaden, da er diese Kosten ohnehin durch die vorherige Beauftragung des Rechtsanwaltes hätte tragen müssen.
Mit der Einschaltung des Ombudsmannes ist aber gebührenrechtlich eine Zäsur eingetreten.
Denn neben der Geschäftsgebühr ist nunmehr eine weitere, neue 1,5 Gebühr gem. Nr. 2303 VV RVG entstanden, da der Ombudsmann eine Schlichtungsstelle i.S.d. § 15a Abs. 3 EGZPO ist.
Bei Einschaltung des Ombudsmannes befand sich die Rechtsschutzversicherung bereits in Verzug, so dass die Anwaltskosten gem. § 280 BGB erstattungsfähig sind.
Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. § 15a Abs. 1 RVG erfolgt nur im Verhältnis Anwalt/Mandant. Die Rechtsschutzversicherung hatte die außergerichtlichen Gebühren nicht erstattet, es ihr somit verwehrt war, sich hierauf zu berufen, § 15a Abs. 2 RVG, so dass die gesamten im Schiedsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind.