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Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache bei Rückgabe nur nach vorheriger Fristsetzung möglich; §§ 535, 551, 280, 281 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 243/16, 12.01.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mangel Schaden rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop Mietvertrag
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- Vermieter darf Schäden nach Rückgabe der Mietsache fiktiv abrechnen - Schadensersatz aber nur nach vorheriger Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; §§ 535 ff, 280, 281 BGB
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