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Kleine Fehler machen Jahresabrechnung nicht unwirksam/ Zur wirksamen Protokollunterzeichnung; § 28 WEG
AG Gladbeck, AZ: 51 C 4/15, 13.10.2015
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Eine Jahresabrechnung entspricht noch der ordnungsgemäßen verwaltung, sofern das Zahlenwerk nicht bereits in einer solchen Weise fehlerhaft ist, dass dies eine Aufhebung der Abrechnung rechtfertigen würde und die in dem Verfahren gegebenen Erläuterungen nachvollziehbar sind.

Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Unterschrift eines von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümers erforderlich ist, genügt es den formalen Anforderungen, wenn bei nur zwei anwensenden Wohnungseigentümern beide das Protokoll unterzeichnen, ohne dass hierzu ein Beschluss gefasst wurde.
Die Entscheidung des AG Gladbeck ist in beiden Begründungen fehlerhaft und wurde vom LG Dortmund (Az.: 1 S 376/15) aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ANfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bestimmung