Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Verkürzte Kündigungsfristen des § 622 V BGB gelten nicht für § 622 II BGB
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 Sa 1036/09, 14.06.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Eine Auslegung von § 622 Abs. 5 BGB ergibt, dass danach nur von der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB abgewichen werden darf (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 10. Aufl., § 622 BGB Rn. 41; APS-Linck, 3. Aufl., § 622 Rn. 161; KR-Spilger, 9. Aufl, § 622 Rn. 142; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR, 7. Aufl., § 622 BGB Rn. 42; Fiebig/Gallner/Nägele, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 622 Rn. 25). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auf Abs. 1 verweist. Darin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass von den verlängerten Kündigungsfristen des Abs. 2 nicht nach § 622 Abs. 5 BGB abgewichen werden darf. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB beruhen auf der Einschätzung des Gesetzgebers, dass Arbeitnehmer, die längere Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis standen, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes eine erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen und es dem Arbeitgeber deshalb zuzumuten ist, eine längere Kündigungsfrist einzuhalten.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, es frage sich welchen Sinn die Bezugnahme des § 622 Abs. 5 auf dessen Abs. 1 mache, wenn § 622 Abs. 5 BGB eine Verkürzung der Kündigungsfrist des Abs. 1 erlaube, die aber wiederum vier Wochen nicht unterschreiten dürfe, ergibt sich dieser daraus, dass Abs. 5 die einzelvertragliche Vereinbarung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ohne festen Endtermin ermöglicht und insoweit zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist führt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kündigung Kündigungsschutzklage Frist Kündigungsfrist § 622 V BGB 622 II BGB