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Zum Folgenbeseitigungsanspruch nach bereits vollzogenem Beschluss/ Aussetzung nach Tod eines Eigentümers; §§ 21 Abs. 4 u. 8 WEG; 239, 246 ZPO
LG München I, AZ: 1 S 13988/15, 09.05.2016
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Stirbt ein beklagter Wohnungseigentümer während eines Anfechtungsverfahrens, ist das Verfahren auf Antrag gem. § 246 ZPO auszusetzen.

Nach allgemeiner Ansicht steht den Eigentümern nach Aufhebung eines bereits vollzogenen Beschlusses ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zu, wenn die Rückgängigmachung nicht unmöglich ist.

Die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung hängt aber in ihrer konkreten Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls, zwischenzeitlichen Entwicklungen und der aktuellen Sachlage der Gemeinschaft ab.

Ist die Rechtslage schwierig und die Solvenz möglichen Schuldner ungewiss, müssen die Kostenrisiken eines etwaigen Vorgehens abgewogen werden. Angesichts verschiedener wirtschaftlicher Parameter wird zu beurteilen sein, ob Ansprüche auch realisierbar sind.

Die Eigentümer können auch dahingehend entscheiden, den zu Unrecht aufgewendeten Betrag durch eine Sonderumlage auszugleichen.

Denkbar ist dabei auch, dass sich die Eigentümer im Ergebnis dafür entscheiden, den Betrag angesichts mangelnder Erfolgsaussichten einer Rückforderung auch nicht über die Erhebung einer Sonderumlage wieder aufzufüllen, wenn die Auffüllung der Instandhaltungsrücklage über eine Sonderumlage nicht erforderlich erscheint.

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines für unwirksam erklärten, aber bereits vollzogenen Beschlusses kann nur dahin gehen, dass eine ordnungsmäßige Entscheidungsfindung der Eigentümer auf hinreichender Tatsachengrundlage, entsprechend vorbereitet durch die hierfür zuständige Verwaltung, darüber stattfindet, wie sie mit dem durch die Beschlussaufhebungen entstandenen ordnungswidrigen Zustand umgehen.
Die Entscheidung des LG München zeigt hier erneut die Grenzen auf, an die ein einzelner Wohnungseigentümer bei vollzogenen rechtswidrigen Beschlüssen schnell stoßen kann. Denn ein mögliches abzuwägendes Prozessrisiko und ein Ermessensspielraum der Gemeinschaft bei der Bewertung des Umgangs mit einem Folgenbeseitigungsanspruch schränken die berechtigten Ansprüche von Minderheiten erheblich ein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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